Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen unterstützen Sie dabei, den Grundstein für Ihren Vermögensaufbau zu legen. Viele Arbeitgeber zahlen die VL freiwillig, zusätzlich zum Gehalt, in einen von Ihnen abgeschlossenen Sparvertrag ein. VL-Sparen ist für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende sowie Beamte und Berufssoldatinnen und -soldaten möglich. Teilzeitbeschäftigte bekommen VL in der Regel anteilig. Keinen Anspruch auf die Leistung haben freie Mitarbeitende, Rentnerinnen und Rentner und Selbstständige.
Fondssparen
Zur Auswahl stehen vier förderfähige Aktienfonds, zwei Rentenfonds und zwei Mischfonds. Renten- und Mischfondsprodukte werden nicht staatlich gefördert. Sie können aber dennoch zum Vermögensaufbau sinnvoll sein. Beim Fondssparen wird sechs Jahre lang eingezahlt und das Geld ruht dann bis zum Ablauf des dann laufenden Kalenderjahres. Danach können Sie über die angesparten Fondsanteile frei verfügen.
Bausparen
Wenn Sie vorhaben, in naher Zukunft eine Immobilie zu kaufen oder Ihr Eigenheim zu sanieren, ist ein Bausparvertrag eine sichere Anlage für Ihre VL. Sie können die VL nicht nur zum Eigenkapitalaufbau, sondern auch zur Tilgung Ihres Bauspardarlehens oder Immobiliendarlehens verwenden. Zu den wichtigsten Vorteilen des Bausparvertrags zählen die Zinsgarantie, die Planungssicherheit und die staatlichen Förderungen, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen für eigene Sparleistungen erhalten.
1. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber
Ob und wie viele VL Sie erhalten, steht meistens im Arbeits- oder Tarifvertrag. Erkundigen Sie sich sonst bei der Personalabteilung. Zahlt Ihr Betrieb keine oder nicht die vollständig förderfähigen vermögenswirksamen Leistungen von 870 Euro jährlich, dann dürfen Sie die VL selbst zahlen oder aufstocken.
Förderungen nutzen
Bei einigen Anlageformen unterstützt der Staat Sie mit der sogenannte Arbeitnehmersparzulage. Ob Sie die Zulage erhalten, hängt von der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens ab. Die Informationen finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
Mit der Wohnungsbauprämie, die Bausparer als staatlichen Zuschuss erhalten, sind nochmal 70 Euro extra im Jahr möglich. Die Wohnungsbauprämie wird allerdings nicht für die Beiträge gewährt, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht. In diesem Fall können Sie die Wohnungsbauprämie nur erhalten, wenn Sie über die vermögenswirksamen Leistungen von 470 Euro pro Jahr hinaus Bausparbeiträge leisten.
In der folgenden Tabelle finden Sie alle Details zu den Fördermöglichkeiten.
Fördermöglichkeiten | Einkommensgrenzen1 | Jährlich maximal geförderte Sparleistung | Jährliche Förderung | |
---|---|---|---|---|
Bausparvertrag | Arbeitnehmersparzulage |
40.000/80.000 €2 |
470 € pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer |
9 % = max. 43 € pro Person |
Wohnungsbauprämie | 35.000/70.000 €2 | 700/1.400 €2 | 10 % = max. 70 € pro Person | |
Investmentfonds | Arbeitnehmersparzulage | 40.000/80.000 €2 |
400 € pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer |
20 % = max. 80 € pro Person |
Tipps zur Arbeitnehmersparzulage
- Wenn Sie keine vermögenswirksamen Leistungen in Ihrem Unternehmen erhalten, können Sie die VL selbst von Ihrem Gehalt bezahlen, um die Arbeitnehmersparzulage zu bekommen. Erteilen Sie Ihrem Arbeitgeber einfach einen entsprechenden Auftrag.
- Wer Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, kann diese gleich zweimal einstreichen: zum Beispiel für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber in einem Bausparvertrag und zusätzlich für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen vom eigenen Gehalt in Aktienfonds.
FAQ zu vermögenswirksamen Leistungen
Ja, Sie müssen die Arbeitnehmersparzulage jedes Jahr mit Ihrer Steuererklärung beantragen. Das Finanzamt zahlt die Fördersumme am Ende der siebenjährigen Sperrfrist in den Vertrag ein.
Bei Zinserträgen werden Steuern fällig, die wir direkt an das Finanzamt weiterleiten. Mit einem Freistellungsauftrag oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie sich das Geld ganz oder teilweise sparen.
Bei Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Wenn Sie keinen Sperrvermerk beantragt haben, wird die anfallende Kirchensteuer zusammen mit der Zinsertragssteuer automatisch an das Finanzamt abgeführt.