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FATCA

Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaberinnen und -inhaber

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Nach der deutschen FATCA-USA-Umsetzungsverordnung sind wir verpflichtet, Informationen über unsere US-amerikanischen Konto- und Depotinhaberinnen und -inhaber an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben. Dieses übermittelt die Daten dann an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS).

Wer ist betroffen?

  • Kundinnen und Kunden, die die US-Staatsangehörigkeit besitzen oder in den USA steuerlich ansässig sind.
  • Kundinnen und Kunden mit einem US-Bezug – zum Beispiel mit einer Adresse oder einem Postfach in den USA.
  • Konten und Depots von natürlichen Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.
  •  Übrigens: Auch Versicherungen müssen über US-amerikanische Kundinnen und Kunden informieren, wenn sie bestimmte Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben.  

Wann erfolgt die Meldung?

Wenn wir einen US-Bezug feststellen, werden wir Sie bitten, Ihren US-Steuerstatus zu klären. Bestätigen Sie uns Ihre US-Steuerpflicht oder reagieren Sie nicht, geben wir Ihre Steuerdaten weiter. Beweisen Sie uns durch Dokumente, dass Sie keinen US-Bezug haben, sind wir zu keiner Meldung aufgrund von FATCA verpflichtet.

Sind an einem Unternehmen US-Personen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent beteiligt und stammen die Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen, müssen wir die amerikanische Finanzverwaltung über das Unternehmen sowie die US-Personen informieren. Bei Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben, muss generell eine Meldung erfolgen.

Was wird gemeldet?

  • Persönliche Daten der Kundin bzw. des Kunden
  • Konto- und Depotstand am Ende eines Kalenderjahres bzw. unmittelbar vor einer Kontoschließung
  • Depots: Zinsen, Dividenden und andere Erträge (jeweils brutto) sowie Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung
  • Einlagekonten: Bruttozinserträge
  • Andere Anlageformen: Bruttoerträge

Hintergrundinformationen

Hier finden Sie noch mehr Details zu FATCA
  • Alle deutschen Finanzinstitute sind nach § 117c Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Meldung von steuerlich relevanten Informationen über US-Kundinnen und -Kunden verpflichtet.

    Hintergrund ist, dass Deutschland am 31. Mai 2013 mit den USA einen Vertrag geschlossen hat. Dieser wurde am 23. Juli 2014, basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung, durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.

    Die USA haben mit über 90 FATCA-Partnerländern, darunter alle wesentlichen Finanzzentren, zwischenstaatliche FATCA-Verträge abgeschlossen. Die FATCA-Partnerländer sind verpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informationen über Konten von US-Kundinnen und Kunden zu erheben und der amerikanische Finanzverwaltung IRS zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US -Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.